Als Geschäftsbedingung gilt der jeweils aktuelle Taxitarif / Taxiordnung des Kreises Wesel:


Verordnung
Über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen für die im Kreis Wesel
zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 30.09.2008. Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690) i.V.m. § 4 Ziffer 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30. März 1990 (GV NW S. 247) hat der Kreistag des Kreises Wesel in der Sitzung am 25.09.2008 folgende Verordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen für die im Kreis Wesel zugelassenen Taxen (Taxentarif) beschlossen:
I.
§ 1 Geltungsbereich
(1)
Bei der Beförderung von Personen mit den im Kreis Wesel zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif im Pflichtfahrgebiet.
(2)
Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Kreises Wesel. Für Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Der/Die Fahrzeugführer/in hat den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen.
(3)
Krankentransporte und die Beförderung von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen sowie von Schulkindern unterliegen nicht diesem Tarif, sofern für ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern bestehen.
§ 2 Beförderungsentgelt
Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich mit Hilfe eines geeichten Fahrpreisanzeigers festzustellen
(1) Unabhängig von der Anzahl der beförderten Personen sind zu entrichten
-für Großraumtaxen gilt abweichend § 4-:
a)
Montag bis Samstag von 6 - 22 Uhr
Grundgebühr
2,40 €
darin enthalten ist eine Anfangswartezeit
von 18,00 Sek. bzw. eine Wegstrecke von
74,10 m
für die weitere Fahrstrecke 0,10 EUR je
74,10 m = 1,35 €/ km
b) Montag bis Samstag von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr (Nachttarif)
sowie an Sonn- und Feiertagen
Grundgebühr 2,40 €
darin enthalten ist eine Anfangswartezeit
von 18,00 Sek. bzw. eine Wegstrecke von 64,52 m
für die weitere Fahrstrecke 0,10 € je 64,52 m = 1,55 €/km
(2)
Für die Anfahrt zum/zur Besteller/in ist innerhalb des Ortes des Betriebssitzes eine Anfahrtsgebühr nicht zu erheben.
(3)
Bei Bestellung von und nach außerhalb ist die Bestellgebühr ab Gemeindegrenze des Betriebssitzes des Unternehmens durch Inbetriebnahme des Fahrpreisanzeigers zu berechnen.
(4)
Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers auf, so
ist nach beendeter Fahrt das Fahrzeug sofort aus dem Verkehr zu ziehen.
(5)
Bei gestörtem Fahrpreisanzeiger sind die Sätze gem. Ziffer 1a) und 1b) je Besetztkilometer zu berechnen.
(6)
Ein Nachlass aus diesen Entgelten darf nicht gewährt werden; Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem Landrat des Kreises Wesel -Fachbereich Sicherheit, Ordnung und Straßenverkehr- zur Genehmigung vorzulegen.
§ 3 Wartezeiten
(1)
a) Wartezeiten werden bis einschließlich der 5. Minute mit 0,10 € je 18,00 Sekunden = 20,00 €/Stunde berechnet.
b) Wartezeiten ab der 6. Minute werden mit 0,10 € je 9,00 Sekunden = 40,00 €/Stunde berechnet.
(2)
Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des/der Benutzers/Benutzerin oder aus verkehrlichen, nicht vom/von der Taxifahrer/in zu vertretenden Gründen.
(3)
Der/Die Fahrer/in eines Taxis ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten.
§ 4 Zuschläge
Für die Beförderung von gleichzeitig mehr als 4 Fahrgästen in einem Großraumtaxi -Taxi mit mehr als vier Fahrgastplätzen- wird ein Zuschlag von 5,80 € erhoben.
Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger der Großraumtaxen angezeigt werden. Er kann manuell oder automatisch geschaltet werden. Bei einer automatischen Schaltung muss die manuelle Schaltung ausgeschlossen sein.
§ 5
Rücktritt vom Fahrauftrag
Kommt aus Gründen, die der/die Besteller/in zu vertreten hat, eine Fahrt nach Auftragserteilung und Bereitstellung des Taxis nicht zur Durchführung, so ist die doppelte Grundgebühr zu berechnen.
§ 6 Quittung
Der/Die Taxifahrer/in ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der Anschrift des Unternehmens, der Fahrtstrecke, des amtlichen Kennzeichens und der Ordnungsnummer des Taxis zu erteilen.
§ 7
Mitführen des Tarifes
Dieser Tarif ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen den Taxentarif werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
§ 9Übergangsbestimmung
Die Fahrpreisanzeiger der Taxen sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 15.12.2008 entsprechend umzurüsten und zu eichen.
Während dieser Übergangszeit sind die Beförderungsentgelte bei den Taxen, deren Fahrpreisanzeiger noch nicht umgestellt wurde, nach dem vom 18.07.2005 gültigen Taxentarif zu berechnen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.11.2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die gültige Verordnung über die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen für die im Kreis Wesel zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 18.07.2005 außer Kraft.
II.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Verordnung für den Kreis Wesel wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 30. September 2008
Dr. Müller Landrat